Die Sterbehilfe
Nach deutschem Recht ist aktive Sterbehilfe verboten. Das bedeutet, dass niemand das Leben eines unheilbar Kranken durch irgendwelche Maßnahmen von außen beenden darf. Auch manche Dienste, die einem Kranken dabei helfen, sein Leben selbst zu beenden, werden in Deutschland per Gesetz bestraft. Straflos ist hingegen die Beihilfe zur Selbsttötung – wenn man einem Patienten legal ein Medikament oder Gift verschafft, welches er dann selbst einnimmt, ist dies keine strafbare Handlung.
Wünscht ein unheilbar kranker Patient allerdings den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen, die sein unzumutbares Leiden lediglich verlängern würden, gilt das Abschalten von Maschinen oder das Weglassen von Medikamenten als passive Sterbehilfe, welche in Deutschland unter Einhaltung strenger Vorgaben erlaubt ist.
Passive Sterbehilfe in Deutschland
Sofern sich der Sterbende nicht mehr klar ausdrücken kann, ist die passive Sterbehilfe in Deutschland immer an eine gültige Patientenverfügung gebunden. Allerdings können auch vorher getätigte mündliche Äußerungen als eine solche Patientenverfügung angesehen werden. Seit dem Jahr 2009 wird eine Patientenverfügung als rechtlich bindend angesehen, Ärzte und Angehörige müssen sich dem dort festgehaltenen Willen des Patienten beugen.
Liegt keine Patientenverfügung oder mündliche Aussage vor, obliegt es den nächsten Angehörigen, im Sinne des Patienten zu handeln. Sie müssen dann entscheiden, welche Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen. Da diese Entscheidungen emotional sehr belastend sind, ist es sehr empfehlenswert, über eine Patientenverfügung nach zu denken.
Sterbehilfe in den Niederlanden und Belgien
Seit Anfang 2002 erlauben die Niederlande aktive Sterbehilfe. Ärzte dürfen dort einem unheilbar Erkrankten eine Spritze mit tödlicher Wirkung verabreichen. Allerdings sind die Auflagen äußerst streng. So muss der Patient beispielsweise im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein und die aktive Sterbehilfe ausdrücklich wünschen. Ein Kontrollausschuss muss das Ansinnen sorgfältig prüfen und zustimmen. Ein ähnliches Gesetz existiert inzwischen auch in Belgien und in Luxemburg.
Sterbehilfe in der Schweiz
Die Schweiz ist auf zahlreichen Gebieten der Gesetzgebung sehr liberal. So auch in Sachen Sterbehilfe. Der Staat erlaubt zwar die aktive Sterbehilfe nicht ausdrücklich, stellt jedoch die Beihilfe zur Selbsttötung nicht unter Strafe, sofern dem Helfer keine selbstsüchtigen Beweggründe unterstellt werden können. Beispielsweise darf ein Arzt ein tödliches Medikament beschaffen, welches sich der unheilbar kranke Patient dann selbst verabreichen muss.